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   BSG, 16.07.1968 - 9 RV 506/65   

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https://dejure.org/1968,6720
BSG, 16.07.1968 - 9 RV 506/65 (https://dejure.org/1968,6720)
BSG, Entscheidung vom 16.07.1968 - 9 RV 506/65 (https://dejure.org/1968,6720)
BSG, Entscheidung vom 16. Juli 1968 - 9 RV 506/65 (https://dejure.org/1968,6720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansprüche der Versorgungsverwaltung - Elternbeihilfe - Unberechtigte Bezüge - Rückerstattungsanspruch - Tod eines Elternteils

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 05.07.1966 - 9 RV 664/65
    Auszug aus BSG, 16.07.1968 - 9 RV 506/65
    der gesetzlichen Regelung der Elternrente und der Elternbeihilfe ergibt sich ferner? daß die Versorgungsverwaltung durch die Gewährung der vollen Leistung an einen Elternteil - zumindest bei noch bestehender Ehe und bei Bestehen der ehelichen Gemeinschaft - sich von ihrer Verpflichtung auch gegenüber dem anderen Teil befreit° Da jeder der Elternteile die ganze Leistung fordern kann und die Versorgungsu verwaltung als Sdhuldner die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet iSt, handelt es sich um eine Gesamtgläubiger" schaft im Sinne des 5 428 BGB° Das Gegenstück hierzu ist die Gesamtschuld; bei ihr schulden mehrere in der Weise die Leistung" daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflich- "tet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (5 421 BGB)OV Sind nun an einem Rechtsverhältnis auf der Gläubigerseite und auf der Schuldnerseite mehrere Personen beteiligt" so ergibt sich daraus jedoch noch nicht ohne weiteres, daß auch ein wie oben dargelegtes Gesamtschuldverhältnis besteht oder die Gläubiger die Forderung nur als Gesamtgläubiger geltend machen könnten oder müßten° Wohl aber ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch das Spiegelbild der empfangenen Leistung; das Erstattungsrechtsverhältnis ist nur die Umkehrung des Leistungsverhältnisses (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 5a Juli 1966 - 9 RV 664/65 -)0 Diese Umkehrung des Leistungsverhältnisses führt dazu7 daß die Schuldner- und Gläubigerrollen sich vertauschen, ohne daß sich an der Rechtsnatur des Anspruchs etwas ändert° Deshalb gilt derjenige? der als Gesamtgläubiger neben den anderen Gesamtgläubigern - -.
  • BSG, 22.10.1968 - 9 RV 418/65

    Haftung eines Leistungsempfängers für seinen Vertreter im Verwaltungsrecht -

    Empfänger der Leistung ist derjenige, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen die Versorgungsverwaltung ist, also der Versorgungsempfänger, dem die Leistung selbst zugedacht ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juli 1968 - 9 RV 506/65 - und Urteil des 8. Senats des BSG vom 26. November 1965 - 8 RV 801/62 -, Die Kriegsopferversorgung (KOV) 1966 S. 74).
  • BSG, 08.09.1970 - 9 RV 232/69
    ist, also der Versorgungsempfänger, dem die Leistung selbst zugedacht ist (vgl° Urteil des erkennenden Senats vom 160701968 - 9 RV 506/65 - und des 8° Senats vom 26°1101965 - 8 RV 801/62), Zugedacht ist aber die Waisenrente als öffentlich-rechtliche Leistung nur der Weise, nicht der Mutter der Weiseo Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 22° Oktober 1968 (BSG 28, 258) ' kommt der gesetzliche Vertreter nicht als Empfänger der Leistung in diesem Sinne in Betracht, sondern nur der Vertretene° Die subjektiven Merkmale für den Rückforderungsanspruch müSsen deshalb in der Person des Vertretenen (Empfängers), nicht des Vertreters, vorliegen° Allerdings muß der gesetzlich vertretene Empfänger der Leistung ein Verschulden (falsche Angaben, wissentliches Verschweigen uswo) des Vertreters bei Begründung des versorgungsrechtlichen Verhältnisses oder später gegen sich gelten lassen; ihn und nicht den gesetzlichen Vertreter trifft in solchen Fällen, entgegen der inzwischen aufgegebenen Auffassung des 8° Senats -aa0-, die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen° Dagegen hat der Versorgungsberechtigte für das Verhalten anderer Personen als des gesetzlichen (oder bevollmächtigten) Vertreters nicht einzustehen° Für den Rückforderungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger sind deshalb die Täuschungshandlungen seiner Mutter rechtlich unerheblich, sofern er nicht selbst bösgläubig war° Dies ist aber nach den tatsächlichen, von der Revision nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des LSG nicht der Fall° Ein Einetehenmüssen des Klägers für das Verhalten seiner Mutter käme allenfalls in Betracht, wenn das.
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